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Ein Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Bauleitung bei Neubau,
Umbau und Altbausanierungen.
Die Wünsche des
Bauherrn, eine wirtschaftliche Lösung sowie die Einhaltung von Kosten
und Terminen
stehen im Mittelpunkt unserer Architektentätigkeit.
Unser
Bauleiter-Service:
+ Ausschreibung
der Bauleistung nach neuesten DIN Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
+ Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleitung, Firmensuche, Angebotsauswertung und Vergabempfehlung
+ Bauleitung, Koordination aller Beteiligten, Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Qualität, Kosten und Termin, Teilnahme an
Abnahmen.
+ Objektdokumentation, Zusammenstellen der Objektunterlagen, Gewährleistungsbetreuung.
+ Wir bieten unsere Bauleitung privaten und öffentlichen Bauherren,
sowie als freiberuflicher Bauleiter für Architekturbüros an.
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Die Bauleitung (kurz BL) leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich.
Umgangssprachlich wird der Begriff sowohl für die Bauleitung des Auftraggebers (Bauherrn) als auch für die Bauleitung des Auftragnehmers (Bauunternehmen) verwendet. Die Tätigkeiten beider
Berufsgruppen unterscheiden sich allerdings wesentlich. Während der Bauleiter des Auftragnehmers für den ordnungsgemäßen Ablauf der Bauarbeiten verantwortlich ist, überwacht die Objektüberwachung
(Bauüberwachung) u. a. die Einhaltung des genehmigten Bauplans.
Siehe auch: Objektüberwachung
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, in der Fassung von 2013) nennt für die Leistungen während der Bauausführung nur die Begriffe
„Objektüberwachung (Bauüberwachung)“, „Örtliche Bauüberwachung“ und „Bauoberleitung“. Der Begriff „Bauleiter“ wird in der HOAI nur ein einziges Mal in Anlage 10 bei der Beschreibung einer
besonderen Leistung, also einer Leistung, welche nicht durch die HOAI erfasst ist, im Leistungsbild Gebäude und Innenräume genannt.
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Objektüberwachung als achte Leistungsphase des
Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier, Zitat: „In dieser Phase erfolgt das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der
Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Die Bauleitung
leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. [in Anlehnung an HOAI]“[2]
Somit überschneiden
sich die Tätigkeiten eines Bauleiters mit dem Leistungsumfang des Planers, der für die Objektüberwachung nach HOAI beauftragt ist. Aber die HOAI nennt im Gegensatz zu der in den LBO beschriebenen
Bauleitung, keine für die Objektüberwachung notwendigen Qualifikationen und umfasst zudem noch deutlich mehr Tätigkeiten als die Koordinierungsfunktion in Form einer Leitung der Baustelle. Auch
kann die Objektüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 der HOAI ein Auftragnehmer, der neben der Planung auch die Bauausführung im Auftrag hat, wie zum Beispiel ein Generalübernehmer, nicht
vornehmen.[3] Die Bauleitung mit einer Verpflichtung gegenüber der Bauordnungsbehörde kann jedoch sowohl vom Planer als auch von dem ausführenden Unternehmen erbracht werden.[4]
In der HOAI sind für die Bauoberleitung (BOL) in den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke (§ 43) und Verkehrsanlagen (§ 47) je 15 Prozent der
Honorare vorgesehen. In den Anlagen 12 und 13 sind die zugehörigen Grundleistungen und die besonderen Leistungen beschriebenen:
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf
Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und
Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
h) Übergabe des Objekts
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften
Kostenkontrolle
Prüfen von Nachträgen
Erstellen eines Bauwerksbuchs
Erstellen von Bestandsplänen
Örtliche Bauüberwachung:
Plausibilitätsprüfung der Absteckung
Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des
Auftraggebers
Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
Dokumentation des Bauablaufs
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und
geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis